StPO § 372., BGBl. Nr. 631/1975, gültig ab 31.12.1975
5. TEIL Besondere Verfahren
17. Hauptstück
§ 372.
Dem Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgericht ihm zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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