StPO § 368., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

17. Hauptstück Verfahren über privatrechtliche Ansprüche

§ 368.

Ist das entzogene Gut bereits in die Hände eines Dritten, der sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt hat, auf eine zur Übertragung des Eigentumes gültige Art oder als Pfand geraten oder ist das Eigentum des entzogenen Gegenstandes unter mehreren Geschädigten streitig oder kann der Geschädigte sein Recht nicht sogleich genügend nachweisen, so ist das auf Zurückstellung des Gutes gerichtete Begehren auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen.

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