StPO § 366., BGBl. Nr. 169/1978, gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

17. Hauptstück Verfahren über privatrechtliche Ansprüche

§ 366.

(1) Wird der Beschuldigte nicht verurteilt, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Entschädigungsansprüchen jederzeit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(2) Wird der Beschuldigte verurteilt, so hat in der Regel der Gerichtshof zugleich über die privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten zu entscheiden. Nur wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen ausreichen, um auf Grund ihrer über die Ersatzansprüche verläßlich urteilen zu können, ist der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(3) Gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg können der Privatbeteiligte und seine Erben Berufung einlegen, wenn schon der Gerichtshof nach dem vorstehenden Absatz über die privatrechtlichen Ansprüche hätte entscheiden sollen.

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