5. TEIL Besondere Verfahren
16. Hauptstück Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
II. Erneuerung des Strafverfahrens
§ 363b.
(1) Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nur dann in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der im Abs. 2 oder 3 angeführten Beschlüsse beantragt.
(2) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Oberste Gerichtshof den Antrag zurückweisen,
1. wenn der Antrag des Betroffenen nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist,
2. wenn der Antrag von einer Person gestellt worden ist, der das Antragsrecht nicht zusteht, oder
3. wenn der Gerichtshof den Antrag einstimmig als offenbar unbegründet erachtet.
(3) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Gerichtshof dem Antrag stattgeben, die strafgerichtliche Entscheidung aufheben und die Sache erforderlichenfalls an das Gericht erster oder zweiter Instanz verweisen, wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über den Antrag feststeht, daß das Verfahren zu erneuern ist. Im erneuerten Verfahren darf keine strengere Strafe über den Verurteilten verhängt werden, als das frühere Urteil ausgesprochen hatte.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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