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StPO § 35., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

3. Abschnitt Gerichte

§ 35.

(1) Die Staatsanwälte stellen ihre Anträge mündlich oder schriftlich. Über jeden Antrag muß eine richterliche Verfügung oder ein solcher Beschluß ergehen. In gleicher Weise geben sie über Anträge des Beschuldigten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.

(2) Sie können der Beratung des Gerichtshofes beiwohnen, sofern sie nicht eine Entscheidung zum Gegenstande hat, die in der Hauptverhandlung oder bei dem über eine Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde angeordneten Gerichtstage zu fällen ist; sie haben jedoch kein Recht, bei der Abstimmung und Beschlußfassung anwesend zu sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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