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StPO § 347., BGBl. I Nr. 26/2016, gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016

5. TEIL Besondere Verfahren

15. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

III. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte

§ 347.

Werden die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht schon in der Sitzung des Geschworenengerichtes angemeldet, so sind sie beim Landesgericht einzubringen. Diesem steht das weitere Verfahren und die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof oder an das Oberlandesgericht zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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