5. TEIL Besondere Verfahren
15. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile
III. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte
§ 346.
Der Ausspruch über die Strafe kann, soweit nicht der im § 345 Abs. 1 Z. 13 erwähnte Nichtigkeitsgrund vorliegt, in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 15)
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