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StPO § 342., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

5. TEIL Besondere Verfahren

15. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte

12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung

§ 342.

Das Urteil ist in der im § 270 vorgeschriebenen Weise auszufertigen. In der Ausfertigung sind auch die Namen der Geschwornen anzuführen, die der Ersatzgeschwornen jedoch nur dann, wenn diese vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Geschwornen getreten sind. Die Ausfertigung muß auch die an die Geschwornen gestellten Fragen und ihre Beantwortung enthalten. Auf die im § 331 Abs. 3 bezeichnete Niederschrift darf im Urteile kein Bezug genommen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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