StPO § 33., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

3. Abschnitt Gerichte

§ 33.

(1) Dem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung

1. über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 und 4),

2. über Berufungen gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,

3. über Anträge auf Fortführung des Verfahrens (§ 195),

4. über den Einspruch gegen die Anklageschrift (§ 212),

5. über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) und

6. in Fällen, in denen es auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet durch einen Senat von drei Richtern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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