StPO § 336., BGBl. Nr. 526/1993, gültig ab 01.01.1994
5. TEIL Besondere Verfahren
15. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile
II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte
9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe
§ 336.
Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.
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