StPO § 335., BGBl. Nr. 526/1993, gültig ab 01.01.1994

5. TEIL Besondere Verfahren

15. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte

9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe

§ 335.

Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt, so ist der Wahrspruch der Geschworenen dem Urteile zugrunde zu legen.

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