StPO § 32., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

3. Abschnitt Gerichte

§ 32.

(1) Der Oberstaatsanwalt beim Gerichtshofe zweiter Instanz hat sein Amt bei den vor diesem Gerichte vorkommenden Verhandlungen auszuüben.

(2) Außerdem steht ihm die Aufsicht über alle in dessen Sprengel bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten bestellten Organe der Staatsanwaltschaft zu. Er ist berechtigt, sich an jeder zu deren Geschäftskreise gehörigen Strafsache persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen.

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