StPO § 329., BGBl. Nr. 526/1993, gültig ab 01.01.1994
5. TEIL Besondere Verfahren
15. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile
II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte
7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen
§ 329.
Der Abstimmung der Geschworenen darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen.
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