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StPO § 326., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993

5. TEIL Besondere Verfahren

15. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte

7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen

§ 326.

Die Geschwornen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie gerichteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten; auch ist den Geschwornen jeder Verkehr mit dritten Personen untersagt. Gegen Geschworne und dritte Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Gerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu zehntausend Schilling zu verhängen. Gegen eine solche Entscheidung steht dem Bestraften die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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