StPO § 319., BGBl. Nr. 631/1975, gültig ab 31.12.1975
5. TEIL Besondere Verfahren
15. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile
II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte
5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung
§ 319.
Hierauf erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen; der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.
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