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StPO § 311., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

5. TEIL Besondere Verfahren

15. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte

4. Fragestellung an die Geschworenen

§ 311.

(1) Die Fragestellung an die Geschwornen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte freizusprechen sei, weil einer der im § 259 Z. 1 und 2 erwähnten Fälle vorliegt oder die Verfolgung aus anderen Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist.

(2) Kann jedoch über diese Frage nicht entschieden werden, ohne einer den Geschwornen vorbehaltenen Feststellung entscheidender Tatsachen oder der rechtlichen Beurteilung der Tat durch die Geschwornen vorzugreifen, so ist vorerst der Wahrspruch der Geschwornen abzuwarten (§ 337).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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