StPO § 30., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

3. Abschnitt Gerichte

§ 30.

(1) Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme

1. des Vergehens der Nötigung (§ 105 StGB),

2. des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB),

3. des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),

4. des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),

5. des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB),

6. des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) und

7. der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.

(2) Das Bezirksgericht entscheidet durch Einzelrichter.

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