StPO § 28a. Zusammenhang und Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der KStA, BGBl. I Nr. 98/2009, gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

§ 28a. Zusammenhang und Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der KStA

(1) Die KStA hat in den Fällen des Zusammenhangs gemäß den §§ 26 und 27 vorzugehen. Wäre nach der in § 26 Abs. 2 enthaltenen Rangfolge eine andere Staatsanwaltschaft zuständig, so kann die KStA das Verfahren gegen die Beschuldigten oder wegen der Straftaten, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre, trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten; darüber hinaus kann die KStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen die Zuständigkeit der KStA begründenden Straftaten beendet wird. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat im Sinne des § 20a Abs. 1 Kenntnis erlangt, die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und das Verfahren an die KStA abzutreten.

(2) Die KStA kann das Verfahren an die sonst nach den Bestimmungen der §§ 25 und 26 zuständige Staatsanwaltschaft übertragen, wenn an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Angeklagten nicht besteht. Die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren übertragen wird, kann ihre Zuständigkeit nicht ablehnen, es sei denn, dass einer der in §§ 25 Abs. 5 und 6 oder 26 geregelten Fälle hervorkommt. Die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren übertragen wurde, hat der KStA auf deren Ersuchen über den Ausgang des Strafverfahrens zu berichten.

(3) Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen KStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen nach den vorstehenden Absätzen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die KStA als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt oder ihr ein Verfahren abgenommen werden soll.

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