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StPO § 28a., BGBl. I Nr. 109/2007, gültig von 01.01.2009 bis 31.05.2009

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

§ 28a.

(1) Die KStA hat in den Fällen des Zusammenhangs gemäß den §§ 26 und 27 vorzugehen. Die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren auf Grund eines Zusammenhangs mit einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre (§ 26 Abs. 2), wird auch im Fall eines Verdachts einer im Abs. 1 erwähnten Tat nicht durchbrochen. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat im Sinne des Abs. 1 Kenntnis erlangt, die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und das Verfahren an die KStA abzutreten.

(2) Die KStA kann das Verfahren an die sonst nach den Bestimmungen der §§ 25 und 26 zuständige Staatsanwaltschaft übertragen, wenn an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Angeklagten nicht besteht. Die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren übertragen wird, kann ihre Zuständigkeit nicht ablehnen, es sei denn, dass einer der in §§ 25 Abs. 5 und 6 oder 26 geregelten Fälle hervorkommt. Die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren übertragen wurde, hat der KStA auf deren Ersuchen über den Ausgang des Strafverfahrens zu berichten.

(3) Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen KStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen nach den vorstehenden Absätzen die Zuständigkeit zukommt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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