StPO § 28., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter
2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten
§ 28.
Die Strafgerichte sind befugt, erforderlichenfalls die bewaffnete Macht unmittelbar, ohne Dazwischenkunft einer anderen Behörde, zum Beistand aufzufordern.
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