StPO § 28., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

§ 28.

Die Strafgerichte sind befugt, erforderlichenfalls die bewaffnete Macht unmittelbar, ohne Dazwischenkunft einer anderen Behörde, zum Beistand aufzufordern.

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