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StPO § 285g., BGBl. Nr. 631/1975, gültig ab 31.12.1975

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

14. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden

§ 285g.

Den im § 285d erwähnten Beschluß kann der Oberste Gerichtshof auch bei der Beratung über eine auf Grund des § 285b an ihn gelangte Beschwerde fassen, wenn die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die Frist hiezu verstrichen ist.

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