StPO § 26., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

§ 26.

(1) Die Strafgerichte sind berechtigt, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen. Solchen Ersuchen ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen, oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.

(2) Ersuchen gemäß Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber Strafgerichten auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im einzelnen anzuführen und zu begründen sind.

(3) Die Strafgerichte können sich nach Maßgabe des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes mit Ersuchen im Sinn der vorstehenden Bestimmungen auch an ausländische Behörden wenden, und zwar auf dem durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechtes vorgesehenen Weg.

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