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StPO § 268., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

14. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

I. Hauptverhandlung und Urteil

8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles

§ 268.

(1) Unmittelbar nach dem Beschlusse des Gerichtshofes ist der Angeklagte wieder vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.

(2) Ein Verzicht auf Rechtsmittel, der unmittelbar nach Verkündung des Urteils ohne Beisein eines Verteidigers abgegeben wurde, kann binnen drei Tagen schriftlich oder zu Protokoll widerrufen werden. Über diese Möglichkeit ist der Angeklagte zu belehren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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