StPO § 248., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

14. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

I. Hauptverhandlung und Urteil

5. Beweisverfahren

§ 248.

(1) Der Vorsitzende hat bei der Abhörung der Zeugen und Sachverständigen die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Er hat dafür zu sorgen, daß ein noch nicht vernommener Zeuge bei der Beweisaufnahme überhaupt, ein nicht vernommener Sachverständiger bei der Vernehmung anderer Sachverständiger über denselben Gegenstand nicht zugegen sei.

(2) Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, kann der Vorsitzende einander gegenüberstellen.

(3) Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung so lange in der Sitzung anwesend zu bleiben, als der Vorsitzende sie nicht entläßt oder ihr Abtreten anordnet. Die einzelnen Zeugen dürfen einander wegen ihrer Aussagen nicht zur Rede stellen.

(4) Der Angeklagte muß nach der Abhörung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten befragt werden, ob er auf die eben vernommene Aussage etwas zu entgegnen habe.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-77199