StPO § 247., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig ab 01.01.2008

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

14. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

I. Hauptverhandlung und Urteil

5. Beweisverfahren

§ 247.

Zeugen und Sachverständige werden einzeln aufgerufen und in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens vernommen. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu erinnern und über die Folgen einer falschen Aussage zu belehren.

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