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StPO § 244., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

14. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

I. Hauptverhandlung und Urteil

3. Beginn der Hauptverhandlung

§ 244.

(1) Nachdem die Zeugen abgetreten sind, erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das Wort zum Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu begründen, wie dies zum Verständnis der Anklage erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten ist hiebei auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu nehmen. Falls ein Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz vorliegt, nach dem ein Anklagepunkt zu entfallen hat, ist auch dieses zu berücksichtigen.

(2) Nach dem Vortrag der Anklage hat sich der Vorsitzende zu vergewissern, daß der Angeklagte von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend in Kenntnis gesetzt ist.

(3) Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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