StPO § 239., BGBl. I Nr. 16/2020, gültig ab 22.03.2020

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

14. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

I. Hauptverhandlung und Urteil

3. Beginn der Hauptverhandlung

§ 239.

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Angeklagte erscheint ungefesselt, jedoch, wenn er in Untersuchungshaft ist, in Begleitung einer Wache. In den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden. Die zur Beweisführung etwa erforderlichen Gegenstände, die dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind, müssen vor dem Beginn der Verhandlung in den Gerichtssaal gebracht werden.

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