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StPO § 236a., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

14. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

I. Hauptverhandlung und Urteil

2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

§ 236a.

Macht sich ein Parteienvertreter, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen treffen.

(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 13)

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