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StPO § 228., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

14. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

I. Hauptverhandlung und Urteil

1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

§ 228.

(1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit. Es ist nur erwachsenen und unbewaffneten Personen gestattet, als Zuhörer bei der Hauptverhandlung zu erscheinen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, der Zutritt nicht verweigert werden.

(2) Das Gericht soll dahin wirken, daß die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung möglichst nicht zu einem Bekanntwerden der Identität der durch eine strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzten Person in einem größeren Personenkreis führt. Die Aufnahme von Lichtbildern solcher Personen während der Hauptverhandlung ist zu untersagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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