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StPO § 221., BGBl. Nr. 762/1996, gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

13. Hauptstück Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

§ 221.

(1) Der Tag der Hauptverhandlung wird vom Vorsitzenden in der Art bestimmt, daß dem Angeklagten, sofern dieser nicht selbst zu einer Abkürzung der Frist seine Zustimmung gibt, bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Vorladung eine Frist von wenigstens drei Tagen und, falls es sich um eine dem Geschworenengericht zur Aburteilung zugewiesene strafbare Handlung handelt, eine Frist von wenigstens acht Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibt. Der Tag der Hauptverhandlung ist sowohl dem Angeklagten und dessen Verteidiger als auch dem Staatsanwalte, dem Privatankläger und dem Privatbeteiligten bekanntzugeben. Die Vorladung des Angeklagten hat die Androhung zu enthalten, daß er im Falle seines Ausbleibens zu gewärtigen habe, daß je nach Umständen entweder die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vorgenommen oder er durch einen Vorführungsbefehl zur Verhandlung gestellt oder, falls dies nicht zeitgerecht ausführbar sei, die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt und er zur Verhandlung vorgeführt werde. Auch die Zeugen und Sachverständigen sind hiezu in der Art vorzuladen, daß in der Regel zwischen der Zustellung der Vorladung und dem Tag, an dem die Hauptverhandlung vorgenommen wird, ein Zeitraum von drei Tagen liegt.

(2) Der Regel nach findet die Hauptverhandlung am Sitze des Gerichtshofes erster Instanz statt; doch kann dessen Vorsteher zur Ersparung unverhältnismäßiger Reiseauslagen oder aus anderen wichtigen Gründen nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten anordnen, daß die Hauptverhandlung an einem anderen im Sprengel des Gerichtshofes gelegenen Ort abgehalten werde.

(3) Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung vor dem Schöffengerichte von längerer Dauer sein werde, so ist anzuordnen, daß ein Ersatzrichter und ein Ersatzschöffe der Verhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines Richters oder Schöffen an dessen Stelle zu treten. Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, so können zu diesem Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein weiterer Ersatzschöffe beigezogen werden. Die Ersatzrichter treten in der in der Geschäftsverteilung bestimmten Reihenfolge an die Stelle des verhinderten Richters, die Ersatzschöffen in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des verhinderten Schöffen. Auf § 13 Abs. 5 ist Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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