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StPO § 220., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

13. Hauptstück Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

§ 220.

(1) Jeder verhaftete Angeklagte muß in der Regel (§ 221 Abs. 2) binnen drei Tagen, nachdem er rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden ist, in das Gefängnis des Gerichtshofes abgeführt werden, bei dem die Hauptverhandlung stattfindet. Nach seiner Ankunft in diesem Gefängnis ist der Angeklagte, sofern die Anklage auf eine der dem Geschwornengericht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlungen gerichtet ist, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder von dessen Stellvertreter oder vom Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu vernehmen, ob er seinen in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen etwas beizusetzen oder daran zu ändern finde. Falls er noch keinen Verteidiger hat, ist er zur Wahl eines Verteidigers aufzufordern und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs. 2 zu belehren. Wählt weder der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch nicht nach § 41 Abs. 2 ein Verteidiger beigegeben, so ist ihm sofort nach § 41 Abs. 3 ein Verteidiger beizugeben. (BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 4; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 66)

(2) Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann ihn der Vorsitzende zu dieser Vernehmung entweder vorladen oder diese Vernehmung durch das Bezirksgericht veranlassen, in dessen Sprengel der Angeklagte sich befindet.

(3) Die im ersten Absatz vorgeschriebenen Vorkehrungen zur Bestellung eines Verteidigers obliegen auch dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 66)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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