StPO § 22. Generalprokuratur, BGBl. I Nr. 19/2004, gültig ab 01.01.2008
1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter
2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten
§ 22. Generalprokuratur
Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. Dabei schreitet sie nicht als Anklagebehörde ein; sie vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-77199