StPO § 218., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

12. Hauptstück Die Anklage

2. Abschnitt Die Anklageschrift

§ 218.

Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand, ohne daß ihm eine Anklageschrift vorliegt (§ 48 Z. 2), so wird sein Beschluß unter Beobachtung der im § 214 Abs. 2 und im § 215 sowie unter sinngemäßer Anwendung der über den Inhalt der Anklageschrift im § 207 erteilten Vorschrift ausgefertigt und vertritt für das weitere Verfahren die Stelle der Anklageschrift.

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