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StPO § 215., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

12. Hauptstück Die Anklage

2. Abschnitt Die Anklageschrift

§ 215.

(1) Diese Entscheidungen (§§ 211 bis 214) sind in der Art zu begründen, daß dadurch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Hauptsache nicht vorgegriffen wird.

(2) In der Ausfertigung dieser Entscheidung sind die Namen der Richter anzugeben, die an der Verhandlung teilgenommen haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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