StPO § 213., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

12. Hauptstück Die Anklage

2. Abschnitt Die Anklageschrift

§ 213.

(1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstehe:

1. daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;

2. daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten;

3. daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist;

4. daß der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle -

so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz: es werde der Anklage keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt.

(2) Betrifft dieser Ausspruch nicht alle Anklagepunkte, so verfügt der Gerichtshof zugleich, daß die Punkte, über die er ergangen ist, aus der Anklageschrift zu entfallen haben.

(3) Kommt der Grund, dessentwegen der Anklage keine Folge gegeben wird, auch einem Mitangeklagten zustatten, der keinen Einspruch erhoben hat, so geht der Gerichtshof so vor, als ob ein solcher Einspruch vorläge.

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