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StPO § 212., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

12. Hauptstück Die Anklage

2. Abschnitt Die Anklageschrift

§ 212.

Wenn der Gerichtshof zweiter Instanz dafür hält, daß zur Vornahme der Hauptverhandlung ein anderes Gericht seines Sprengels zuständig ist, so verweist er diese dahin und erkennt zugleich in der Sache selbst. Erachtet er dagegen die Zuständigkeit eines im Sprengel eines anderen Gerichtshofes zweiter Instanz liegenden Gerichtes als begründet, so spricht er seine eigene Nichtzuständigkeit aus und übersendet die Akten zur weiteren Entscheidung dem zuständigen Gerichtshofe zweiter Instanz.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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