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StPO § 211a., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

12. Hauptstück Die Anklage

2. Abschnitt Die Anklageschrift

§ 211a.

(1) Erachtet der Gerichtshof, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 90b, anderen auf ihn verweisenden gesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 37 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach diesen Bestimmungen vorzugehen.

(2) Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 90h; § 38 SMG), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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