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StPO § 211a., BGBl. I Nr. 55/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

12. Hauptstück Die Anklage

2. Abschnitt Die Anklageschrift

§ 211a.

(1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.

(2) Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 90c Abs. 1, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 oder 90g Abs. 1 in Verbindung mit § 90b nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 90h), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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