4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren
12. Hauptstück Die Anklage
2. Abschnitt Die Anklageschrift
§ 211.
(1) Der Gerichtshof zweiter Instanz weist die Anklageschrift vorläufig zurück, wenn er dies zur Beseitigung eines Formgebrechens oder zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes für notwendig erachtet.
(2) Der Ankläger hat hierauf binnen vierzehn Tagen seine allfälligen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen oder eine Anklageschrift neuerlich zu überreichen (§§ 27 und 46).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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