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StPO § 20a. Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), BGBl. I Nr. 67/2011, gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2012

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

§ 20a. Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

(1) Der WKStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen oder Verbrechen:

1. Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch und betrügerische Krida, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 000 000 Euro übersteigt (§§ 133 Abs. 2 2. Fall, 147 Abs. 3, 148 2. Fall, 148a Abs. 2 2. Fall, § 153 Abs. 2 zweiter Fall, 153b Abs. 4 und 156 Abs. 2 StGB);

2. Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5 000 000 Euro übersteigt (§ 153d Abs. 2 und 3 StGB) und Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB);

3. Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 4 StGB, in den Fällen des § 159 Abs. 4 Z 1 und 2 StGB jedoch nur, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Befriedigungsausfall 5 000 000 Euro übersteigt;

4. Ketten- oder Pyramidenspiele gemäß § 168a Abs. 2 StGB;

5. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c Abs. 2 StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, Bestechlichkeit (§ 304 StGB), Vorteilsannahme (§ 305 StGB), Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme (§ 306 StGB), Bestechung (§ 307 StGB), Vorteilszuwendung (§ 307a StGB), Vorbereitung der Bestechung (§ 307b StGB) und Verbotene Intervention (§ 308 StGB);

6. Vergehen gemäß § 255 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, § 122 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, § 89 Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873 § 37 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, § 44 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, § 15 Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, § 43 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, § 41 PSG, BGBl. Nr. 694/1993, § 64 SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, § 18 SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, und § 114 VAG, BGBl. Nr. 569/1978, jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt, sowie Verfahren gemäß § 48b BörseG, BGBl. Nr. 555/1989;

7. in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der strafbestimmende Wertbetrag 5 000 000 Euro übersteigt;

8. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftat herrühren;

9. Kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation oder die Begehung auf eine der in den vorstehenden Ziffern genannten Straftaten ausgerichtet ist.10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),

(2) Ermittlungsverfahren wegen der in Abs. 1 erwähnten Straftaten hat die KStA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes grundsätzlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu führen, es sei denn, dass dessen Organe nicht rechtzeitig einschreiten können, das Bundesamt die Ermittlungen einer anderen kriminalpolizeilichen Behörde oder Dienststelle übertragen hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, Anordnungen an andere kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen zu richten.

(3) Die KStA ist auch für das Verfahren wegen Rechtshilfe oder strafrechtlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen der in Abs. 1 genannten Straftaten betroffen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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