StPO § 20a. Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA), BGBl. I Nr. 109/2007, gültig von 01.01.2009 bis 31.08.2009

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

§ 20a. Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA)

(1) Die KStA ist bundesweit für die Leitung des Ermittlungsverfahren, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie zur Erhebung der öffentlichen Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren sowie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender, nicht der Zuständigkeit des Bezirksgerichts (§ 30) unterliegenden strafbaren Handlungen zuständig:

1. Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen gemäß dem 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974,

2. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung (§ 313 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber sowie Förderungsmissbrauch gemäß §§ 153 bis 153b StGB,

3. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren gemäß § 168b StGB,

4. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte gemäß § 168c Abs. 2 StGB,

5. Geldwäscherei gemäß § 165 StGB, soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1, Z 2 oder Z 4 genannten Verbrechen oder Vergehen herrühren, kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation gemäß §§ 278 und 278a StGB, soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1, Z 2 oder Z 4 genannten Verbrechen oder Vergehen ausgerichtet ist.

(2) § 313 StGB begründet nur dann eine Zuständigkeit der KStA, wenn durch dessen Anwendung die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht begründet wäre.

(3) Die KStA ist auch für das Verfahren wegen Rechtshilfe oder strafrechtlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen der in Abs. 1 genannten Straftaten betroffen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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