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StPO § 209., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

11. Hauptstück Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 209.

(1) Befindet sich der Beschuldigte bereits in Haft, so ist ihm die Anklageschrift längstens binnen vierundzwanzig Stunden, wird aber seine Verhaftung auf Grund der Anklageschrift verfügt, so ist sie ihm zugleich mit dem Haftbefehle zuzustellen.

(2) Zur Erhebung des Einspruches steht dem Verhafteten eine Frist von vierzehn Tagen offen, die im letzten Falle vom Zeitpunkte seiner Einlieferung zu laufen beginnt. Den Einspruch kann er beim Untersuchungsrichter zu Protokoll oder schriftlich anbringen.

(3) Wird auf sein Verlangen die Anklageschrift seinem Verteidiger zugestellt, so läuft die Frist zur Erhebung des Einspruches von der Zustellung an den Verteidiger.

(4) Bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuße, so ist ihm die Anklageschrift mit der Belehrung zuzustellen, daß er den Einspruch dagegen binnen vierzehn Tagen beim Untersuchungsrichter mündlich oder schriftlich erheben könne und daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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