3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens
11. Hauptstück Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)
§ 208.
(1) Die Anklageschrift ist beim Untersuchungsrichter einzubringen.
(2) Der Untersuchungsrichter teilt dem Beschuldigten die Anklageschrift samt Beilagen mit und belehrt ihn darüber, daß er gegen die Anklageschrift Einspruch erheben und die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zuständigkeit des in der Anklageschrift genannten Gerichtes und über die Zulässigkeit der Anklage begehren könne sowie daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe. Der Untersuchungsrichter entscheidet auch über einen zugleich eingebrachten Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten (§ 97 Abs. 1).
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