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StPO § 207., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

11. Hauptstück Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 207.

(1) Dem Ankläger liegt ob, die Versetzung in den Anklagestand durch Einbringung der Anklageschrift einzuleiten.

(2) Die Anklageschrift muß enthalten:

1. den Namen des Beschuldigten;

2. die Angabe der ihm vom Ankläger zur Last gelegten strafbaren Handlung oder Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, wobei die besonderen Umstände des Ortes, der Zeit, des Gegenstandes usf. so weit hinzuzufügen sind, als dies zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist;

3. die gesetzliche Benennung der strafbaren Handlung oder Handlungen, auf welche die Anklage gerichtet ist, sowie die Anführung der Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird, und die sonst zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit erforderlichen Angaben;

4. die Angabe des Gerichtes, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

(3) Der Anklageschrift ist eine kurze, aber erschöpfende Begründung beizufügen, in der der Sachverhalt, wie er sich aus der Anzeige oder aus den Akten der Vorerhebungen oder Voruntersuchung ergibt, zusammenhängend zu erzählen ist.

(4) Außerdem ist das Verzeichnis der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen sowie der anderen Beweismittel, deren sich der Ankläger in der Hauptverhandlung zu bedienen gedenkt, in die Anklageschrift aufzunehmen oder ihr beizulegen.

(5) Der Ankläger kann in der Anklageschrift auch den Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten stellen.

(6) Die Anklageschrift ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Angeklagten ein Exemplar zugestellt und eines beim Untersuchungsrichter zurückbehalten werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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