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StPO § 206. Rechte und Interessen der Opfer, BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

11. Hauptstück Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 206. Rechte und Interessen der Opfer

(1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Opfers zu prüfen und im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Das Opfer hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Es ist jedenfalls so bald wie möglich umfassend über seine Rechte und über geeignete Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Wenn noch keine volle Schadensgutmachung erfolgt ist oder dies zur Wahrung seiner Interessen sonst geboten erscheint, ist dem Opfer vor einem Rücktritt von der Verfolgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Das Opfer ist jedenfalls zu verständigen, wenn sich der Beschuldigte bereit erklärt, aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Beschuldigte eine Pflicht übernimmt, welche die Interessen des Geschädigten unmittelbar berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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