3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens
11. Hauptstück Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)
§ 204.
Weichen spätere Angaben des Beschuldigten von den früheren ab, widerruft er insbesondere frühere Geständnisse, so ist er über die Veranlassung zu den Abweichungen und die Gründe seines Widerrufes zu befragen.
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