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StPO § 204., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

11. Hauptstück Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 204.

Weichen spätere Angaben des Beschuldigten von den früheren ab, widerruft er insbesondere frühere Geständnisse, so ist er über die Veranlassung zu den Abweichungen und die Gründe seines Widerrufes zu befragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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