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StPO § 202., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

11. Hauptstück Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 202.

Es dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden, um den Beschuldigten zu Geständnissen oder anderen bestimmten Angaben zu bewegen. Auch darf die Voruntersuchung durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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