3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens
11. Hauptstück Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)
§ 202.
Es dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden, um den Beschuldigten zu Geständnissen oder anderen bestimmten Angaben zu bewegen. Auch darf die Voruntersuchung durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden.
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