StPO § 19., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

§ 19.

(1) Als Staatsanwaltschaften sind im Strafverfahren tätig:

1. die Staatsanwaltschaften am Sitz der Landesgerichte,

2. die Oberstaatsanwaltschaften am Sitz der Oberlandesgerichte

(2) Die Staatsanwaltschaften üben ihre Tätigkeit als Organe der Rechtspflege durch Staatsanwälte aus.

(3) Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.

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