StPO § 197a., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

§ 197a.

V. Vorläufige Bewährungshilfe

(1) Ist es dringend geboten, die Lebensführung eines Beschuldigten zu überwachen, Versuchungen von ihm fernzuhalten und ihm zu einer Lebensführung und zu einer Einstellung zu verhelfen, die Gewähr für sein Wohlverhalten bieten, so kann der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten mit dessen Zustimmung einen Bewährungshelfer bestellen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß über die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers auch diesem zuzustellen (§ 113).

(3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.

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