StPO § 197., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

§ 197.

Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen unbekannte Täter

(1) Wenn der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts ist, ist das Ermittlungsverfahren soweit fortzuführen, als dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich ist. Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen, bei denen der Beschuldigte das Recht hat, sich zu beteiligen (§§ 150, 165), können in diesem Fall auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Der Beschuldigte kann zur Ermittlung seines Aufenthalts oder zur Festnahme ausgeschrieben werden. Danach hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren abzubrechen und nach Ausforschung des Beschuldigten fortzusetzen.

(2) In Verfahren gegen unbekannte Täter ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Abbrechung des Verfahrens gegen einen bekannten Täter und von der Fortsetzung oder Einleitung des Verfahrens nach Ausforschung des Beschuldigten sind die Kriminalpolizei und das Opfer zu verständigen.

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